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Der Verein |
HILFE e.V.
(Hilfe für Flüchtlinge und Einwanderer)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen HILFE, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)". (2) Sitz des Vereins ist Bensheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2007. § 2 Zweck des Vereins ist:
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, sofern sie an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind. Die Mitgliedschaftsrechte bei juristischen Personen werden durch deren gesetzliche Vertreter ausgeübt. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist weiter eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (2) Die Mitgliedschaft endet
(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch abzüglich des Vereinsvermögens. (5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleitungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde. (6) Dem Verein können auch Fördermitglieder angehören, die natürliche oder juristische Personen sein können. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. § 5 Gewinne und sonstige Vereinsmittel (1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 6 Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung; 2. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und höchstens zwei weiteren Mitgliedern; 3. der Beirat, der auf Beschluss des Vorstands aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann. § 7 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. (4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Vereinsregister anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts. (5) über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugänglich gemacht werden; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. (6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. § 8 Vorstand des Vereins (1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem stellvertretenden Vorsitzenden obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Ansonsten wird der Verein durch mindestens zwei Mitglieder vertreten. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5000 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Bezogen auf derartige Entscheidungen ist dies auch im Umlaufverfahren möglich, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder antworten. (3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag. (4) Die Amtszeit des Vorstandes ist auf zwei Jahre befristet. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Die Amtszeit des von der Mitgliederversammlung nach der Gründung erstmals gewählten Vorstandes endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung im Jahr 2009. (5) Der Vorstand ist berechtigt sich eine Geschäftsordnung zu geben. § 9 Auflösung und Zweckänderung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 Abs. 3 der Satzung). die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen. Bensheim, den 29. April 2007 Die Gründungsmitglieder |